Statuten der Freunde des
Berner Dampftrams
I.
Name, Sitz und Zweck
Name, Sitz Art. 1
Unter dem Namen „Freunde des Berner Dampftrams“ besteht
ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (nachfolgend
„Verein“).
Der Sitz des Vereins
befindet sich in Bern.
Zweck Art. 2
Der Verein unterstützt die
Berner Tramway-Gesellschaft AG bei der Erhaltung, Ausstellung und dem Betrieb
der Fahrzeuge der früheren Berner Tramway-Gesellschaft.
Er bezweckt die
Organisation von kulturellen Veranstaltungen und pflegt das Vereinsleben.
Der Verein ist
konfessionell und politisch neutral. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und
ist nicht gewinnorientiert.
II.
Mitgliedschaft
Mitglieder Art. 3
Der Verein besteht aus
folgenden Mitgliedschaftskategorien:
a) Aktivmitgliedern, die
sich für Vereinsarbeit zur Verfügung stellen;
b) Passivmitgliedern;
c) Ehrenmitgliedern;
d) Jugendmitgliedern, die
das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, und
e) Familienmitgliedern,
bestehend aus zwei Erwachsenen und deren Kindern, die eine
Familie bilden. Familienmitglieder
bekommen jeweils nur einen Mitgliederversand.
Erwerb Art. 4
Natürliche Personen und
juristische Personen können auf Gesuch hin als Vereinsmitglieder aufgenommen
werden.
Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die
Generalversammlung ernennt Ehrenmitglieder.
Austritt Art. 5
Der Austritt eines
Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen
schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Ausschluss Art. 6
Mitglieder,
welche dem Vereinszweck zuwiderhandeln, dessen Ruf schädigen oder den Beitrag
nach erfolgter Mahnung nicht bezahlen, können vom Vorstand ausgeschlossen
werden.
Dem
Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche
Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des
Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden
der Generalversammlung zu richten.
Dem
wegen ausstehendem Mitgliederbeitrag Ausgeschlossenen steht kein Rekursrecht
zu.
Anspruch auf Art. 7
das Vereins-
vermögen Jeder
persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist
ausgeschlossen.
Ausgetretene
oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung
einbezahlter Mitgliederbeiträge.
III. Mittel
Mitglieder- Art. 8
beitrag
Jedes
Vereinsmitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, ist zur Zahlung des
jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet.
Der
jährliche Mitgliederbeitrag beträgt für
Aktivmitglieder CHF 30.00
Passivmitglieder CHF 20.00
Jugendmitglieder CHF 10.00
Familienmitglieder CHF 50.00.
Austretende
oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum
Ende des laufenden Vereinsjahres.
Weitere Mittel Art. 9
Die
Vereinskasse wird nebst Mitgliederbeiträgen mit Gönnerbeiträgen, Erträgen aus
Veranstaltungen und Souvenirverkauf, Sammlungen und freiwilligen Spenden gespiesen.
Jahresrechnung Art. 10
Per
31. Dezember wird jeweils die Jahresrechnung abgeschlossen.
Haftung Art. 11
Für
die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
Jede
persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist
ausgeschlossen.
IV.
Organisation
Organe Art. 12
Die
Organe des Vereins sind:
-
die Generalversammlung und
-
der Vorstand.
Generalver- Art. 13
sammlung
Die
ordentliche Generalversammlung (nachfolgend „GV“) wird vom Vorstand einberufen.
Sie findet in den ersten 6 Monaten des Jahres statt.
Der
Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen GV verlangen, welche innerhalb von zwei
Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.
Die
Einladungen zur GV erfolgen schriftlich. Sie müssen spätestens 25 Tage vor dem
Versammlungstag verschickt werden, unter Angabe der Traktandenliste.
Jedes
Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten GV Anträge zu stellen.
Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem
Vorstand durch eingeschriebenen Brief spätestens 14 Tage vor der GV gestellt wurden.
Vorsitz Art. 14
Vorsitzender
in der GV ist der Präsident[1]
und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Der
Vorsitzende ernennt die Stimmzähler.
Der
Sekretär führt das Protokoll über die von der GV gefassten Beschlüsse und
Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen.
Beschluss- Art. 15
fähigkeit
Jede
statutengemäss einberufene GV ist, unabhängig von der
Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
Traktanden Art. 16
Beschlüsse
können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände
gefasst werden.
Ordentliche
Traktanden sind:
1. Einleitung
des Präsidenten
2. Genehmigung
des Protokolls der letzten GV
3. Berichte
a)
des Präsidenten
b)
des Kassiers
4. Mutationen
(u.a. Mitgliederbeiträge)
5. Wahlen
6. Anträge
7. Ehrungen
8. Verschiedenes
Stimmrecht Art. 17
In
der GV haben Aktivmitglieder, Passivmitglieder und Ehrenmitglieder je eine
Stimme. Jugendmitgliedern steht nach Vollendung des 12. Altersjahres eine
Stimme zu. Familienmitglieder haben 2 Stimmen. Stellvertretung ist
ausgeschlossen.
Beschluss- Art. 18
fassung
Die
GV fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der
Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der
Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.
Für
die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der
anwesenden Mitglieder.
Wahlen
und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen, ausser ein Mitglied verlange eine geheime Abstimmung.
Mitglieder
haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
Befugnisse Art. 19
Der
GV stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
-
Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der
Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes;
-
Wahl der fünf Vorstandsmitglieder, Wahl des Präsidenten,
Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch die GV eingesetzt werden;
-
Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der
Kommissionen, welche von der GV gewählt wurden;
-
Beschlussfassung über Rekurs im Sinne von Art. 6;
-
Ernennung von Ehrenmitgliedern;
-
Abschluss von Verträgen über dingliche, beschränkte
dingliche oder persönliche Rechte an Grundstücken;
-
Abänderung der Vereinsstatuten;
-
Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste;
-
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die
Liquidation des Vereinsvermögens;
-
Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder
die Statuten vorbehalten sind.
Vorstand Art. 20
Der
Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem
Sekretär und einem Beisitzer.
Die
fünf Vorstandsmitglieder werden durch die GV gewählt.
Der
Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der GV
gewählt wird, selbst.
Amtsdauer Art. 21
Die
Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.
Austritte
aus dem Vorstand sind normalerweise nur auf eine GV hin möglich. Das
Rücktrittsbegehren ist bis Ende November schriftlich dem Vorstand zu
unterbreiten. Rücktritte während des Jahres sind nur mit Genehmigung des
Vorstandes und unter besonderen Umständen gestattet.
Einberufung Art. 22
Der
Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte
erfordern.
Zwei
Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen,
welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.
Die
Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich, in der Regel zehn Tage zum
voraus, zu erfolgen unter Angabe der Traktandenliste.
Über
die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Beschluss- Art. 23
fassung
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er
fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der
Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Traktanden Art. 24
Über
nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur
Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
Befugnisse Art. 25
des Vorstandes
Der
Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die
nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:
-
Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der GV;
-
Ausführung der Beschlüsse der GV;
-
Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; der Präsident, der
Vizepräsident und der Sekretär führen Kollektivunterschrift zu zweien;
-
Einberufung der GV;
-
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, unter
Vorbehalt des Rekursrechtes and die GV und der Ernennung von Ehrenmitgliedern;
-
Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten;
-
Ausarbeitung von Reglementen;
-
Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug
oder
-unterziehung, Abschluss von Verträgen;
-
Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den
Vorstand bestellt werden.
-
Rechenschaftsablegung über seine Tätigkeit gegenüber der GV.
Entschädigung Art. 26
Die
Mitglieder des Vorstands und weitere mit Funktionen für den Verein Beauftragte
sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung ihrer
effektiven Spesen und Barauslagen.
V.
Schlussbestimmungen
Auflösung, Art. 27
Liquidation
Die
Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich
hiefür einberufenen GV beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer
Stimmenmehrheit gemäss Art. 18 Abs. 3.
Im
Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke
verfolgt, entscheidet die GV über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.
Liquidation bei Art. 28
Auflösung
Der
Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die
Schlussabrechnung zuhanden der GV.
Die
GV entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.
Eintragung im Art.
29
Handelsregister
Der
Vorstand kann den Verein im Handelsregister von Bern eintragen lassen.
Inkrafttreten Art. 30
Die
vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung am 01. Juni 05 angenommen
worden und sogleich in Kraft getreten.
Bern, 01.06.2005
Der Präsident: Der
Sekretär:
[1] Wo diese Statuten vom Präsidenten, Kassier
etc. spricht, ist immer auch die Präsidentin, Kassierin
etc. gemeint.