Statuten der Freunde des Berner Dampftrams

 

 

                     I. Name, Sitz und Zweck

 

Name, Sitz        Art. 1

                     Unter dem Namen „Freunde des Berner Dampftrams“ besteht ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (nachfolgend „Verein“).

 

                     Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern.

 

Zweck             Art. 2

                     Der Verein unterstützt die Berner Tramway-Gesellschaft AG bei der Erhaltung, Ausstellung und dem Betrieb der Fahrzeuge der früheren Berner Tramway-Gesellschaft.

 

                     Er bezweckt die Organisation von kulturellen Veranstaltungen und pflegt das Vereinsleben.

 

                     Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und ist nicht gewinnorientiert.

 

                     II. Mitgliedschaft

 

Mitglieder          Art. 3

                     Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedschaftskategorien:

 

                     a) Aktivmitgliedern, die sich für Vereinsarbeit zur Verfügung stellen;

                     b) Passivmitgliedern;

                     c) Ehrenmitgliedern;

                     d) Jugendmitgliedern, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, und

                     e) Familienmitgliedern, bestehend aus zwei Erwachsenen und deren Kindern, die eine
    Familie bilden. Familienmitglieder bekommen jeweils nur einen Mitgliederversand.

 

Erwerb            Art. 4

                     Natürliche Personen und juristische Personen können auf Gesuch hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden.

 

                     Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Generalversammlung ernennt Ehrenmitglieder.

 

Austritt            Art. 5

                     Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

 

Ausschluss       Art. 6

                     Mitglieder, welche dem Vereinszweck zuwiderhandeln, dessen Ruf schädigen oder den Beitrag nach erfolgter Mahnung nicht bezahlen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

 

                     Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Generalversammlung zu richten.

 

                     Dem wegen ausstehendem Mitgliederbeitrag Ausgeschlossenen steht kein Rekursrecht zu.

 

 

 

Anspruch auf    Art. 7

das Vereins-    

vermögen         Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

 

                     Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung einbezahlter Mitgliederbeiträge.

 

                     III. Mittel

 

Mitglieder-         Art. 8

beitrag                

                     Jedes Vereinsmitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet.

 

                     Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt für

 

                     Aktivmitglieder                     CHF   30.00

                     Passivmitglieder                   CHF   20.00

                     Jugendmitglieder                  CHF   10.00

                     Familienmitglieder                CHF   50.00.

 

                     Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.

 

Weitere Mittel     Art. 9

                     Die Vereinskasse wird nebst Mitgliederbeiträgen mit Gönnerbeiträgen, Erträgen aus Veranstaltungen und Souvenirverkauf, Sammlungen und freiwilligen Spenden gespiesen.

 

Jahresrechnung  Art. 10

                     Per 31. Dezember wird jeweils die Jahresrechnung abgeschlossen.

 

Haftung            Art. 11

                     Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.

 

                     Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

 

                     IV. Organisation

 

Organe            Art. 12

                     Die Organe des Vereins sind:

 

-          die Generalversammlung und

-          der Vorstand.

 

Generalver-       Art. 13

sammlung           

                     Die ordentliche Generalversammlung (nachfolgend „GV“) wird vom Vorstand einberufen. Sie findet in den ersten 6 Monaten des Jahres statt.

 

                     Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen GV verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.

 

                     Die Einladungen zur GV erfolgen schriftlich. Sie müssen spätestens 25 Tage vor dem Versammlungstag verschickt werden, unter Angabe der Traktandenliste.

 

 

                     Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten GV Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief spätestens  14 Tage vor der GV gestellt wurden.

 

Vorsitz            Art. 14

                     Vorsitzender in der GV ist der Präsident[1] und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

 

                     Der Vorsitzende ernennt die Stimmzähler.

 

                     Der Sekretär führt das Protokoll über die von der GV gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen.

 

Beschluss-       Art. 15

fähigkeit

                     Jede statutengemäss einberufene GV ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

 

Traktanden        Art. 16

                     Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.

 

                     Ordentliche Traktanden sind:

1.   Einleitung des Präsidenten

2.   Genehmigung des Protokolls der letzten GV

3.   Berichte

      a) des Präsidenten

      b) des Kassiers

4.   Mutationen (u.a. Mitgliederbeiträge)

5.   Wahlen

6.   Anträge

7.   Ehrungen

8.   Verschiedenes

 

Stimmrecht        Art. 17

                     In der GV haben Aktivmitglieder, Passivmitglieder und Ehrenmitglieder je eine Stimme. Jugendmitgliedern steht nach Vollendung des 12. Altersjahres eine Stimme zu. Familienmitglieder haben 2 Stimmen. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

 

Beschluss-       Art. 18

fassung              

                     Die GV fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

                     Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.

 

                     Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder.

 

                     Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen, ausser ein Mitglied verlange eine geheime Abstimmung.

 

                     Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.

 

 

 

 

 

Befugnisse       Art. 19

                     Der GV stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

 

-          Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes;

-          Wahl der fünf Vorstandsmitglieder, Wahl des Präsidenten, Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch die GV eingesetzt werden;

-          Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der Kommissionen, welche von der GV gewählt wurden;

-          Beschlussfassung über Rekurs im Sinne von Art. 6;

-          Ernennung von Ehrenmitgliedern;

-          Abschluss von Verträgen über dingliche, beschränkte dingliche oder persönliche Rechte an Grundstücken;

-          Abänderung der Vereinsstatuten;

-          Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste;

-          Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens;

-          Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

 

Vorstand          Art. 20

                     Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Sekretär und einem Beisitzer.

 

                     Die fünf Vorstandsmitglieder werden durch die GV gewählt.

 

                     Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der GV gewählt wird, selbst.

 

Amtsdauer        Art. 21

                     Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.

 

                     Austritte aus dem Vorstand sind normalerweise nur auf eine GV hin möglich. Das Rücktrittsbegehren ist bis Ende November schriftlich dem Vorstand zu unterbreiten. Rücktritte während des Jahres sind nur mit Genehmigung des Vorstandes und unter besonderen Umständen gestattet.

 

Einberufung       Art. 22

                     Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.

 

                     Zwei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.

                     Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich, in der Regel zehn Tage zum voraus, zu erfolgen unter Angabe der Traktandenliste.

 

                     Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

 

Beschluss-       Art. 23

fassung

                     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

 

 

 

 

 

Traktanden        Art. 24

                     Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

 

Befugnisse       Art. 25

des Vorstandes

                     Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:

 

-          Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der GV;

-          Ausführung der Beschlüsse der GV;

-          Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär führen Kollektivunterschrift zu zweien;

-          Einberufung der GV;

-          Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes and die GV und der Ernennung von Ehrenmitgliedern;

-          Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten;

-          Ausarbeitung von Reglementen;

-          Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder 
-unterziehung, Abschluss von Verträgen;

-          Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden.

-          Rechenschaftsablegung über seine Tätigkeit gegenüber der GV.

 

Entschädigung   Art. 26

 

                     Die Mitglieder des Vorstands und weitere mit Funktionen für den Verein Beauftragte sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

 

                     V. Schlussbestimmungen

 

Auflösung,        Art. 27

Liquidation

                     Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hiefür einberufenen GV beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 18 Abs. 3.

 

                     Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die GV über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.

 

Liquidation bei     Art. 28

Auflösung

                     Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der GV.

 

                     Die GV entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.

 

Eintragung im     Art. 29

Handelsregister

                     Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister von Bern eintragen lassen.

 

Inkrafttreten       Art. 30

 

                     Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung am 01. Juni 05 angenommen worden und sogleich in Kraft getreten.

 

Bern, 01.06.2005

 

Der Präsident:                                                                        Der Sekretär:



[1]  Wo diese Statuten vom Präsidenten, Kassier etc. spricht, ist immer auch die Präsidentin, Kassierin etc. gemeint.